BGH - Urteil vom 09.05.1994
II ZR 128/93
Normen:
BGB § 315 ; GmbHG § 35 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 315 Abs. 1 Geschäftsführervergütung 1
BGHR GmbHG § 35 Tantieme 1
GmbHR 1994, 546
MDR 1994, 782
WM 1994, 1245
ZIP 1994, 1017

Bestimmung der Höhe einer dem Geschäftsführer zugesagten Tantieme

BGH, Urteil vom 09.05.1994 - Aktenzeichen II ZR 128/93

DRsp Nr. 1994/3231

Bestimmung der Höhe einer dem Geschäftsführer zugesagten Tantieme

»Eine einem Geschäftsführer zugesagte Tantieme, für deren Höhe, soweit sie einen bestimmten Mindestbetrag übersteigt, die Gesellschaft erst noch eine "Bemessungsgrundlage" zu erarbeiten hat, ist, solange dies nicht geschehen ist, insoweit gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.«

Normenkette:

BGB § 315 ; GmbHG § 35 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1986 Geschäftsführer der Beklagten, die die Komplementär-GmbH der H. Handelsgesellschaft mbH & Co. KG ist. Nach § 2 Nr. 4 des Anstellungsvertrages vom 30. September 1986 hatte der Kläger neben seinem sonstigen Gehalt eine Tantieme zu beanspruchen, die nach dem Jahreserfolg jener Kommanditgesellschaft zu bemessen war. Weiter hieß es in der genannten Vertragsbestimmung:

"Bis zur Erarbeitung einer Bemessungsgrundlage wird ... eine Tantieme von 20.000,-- DM garantiert, die später in die Gesamtermittlung einbezogen wird. Die Ausschüttung dieses Betrages erfolgt im Anschluß an die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung."