Der Kläger war seit dem 1. Oktober 1986 Geschäftsführer der Beklagten, die die Komplementär-GmbH der H. Handelsgesellschaft mbH & Co. KG ist. Nach § 2 Nr. 4 des Anstellungsvertrages vom 30. September 1986 hatte der Kläger neben seinem sonstigen Gehalt eine Tantieme zu beanspruchen, die nach dem Jahreserfolg jener Kommanditgesellschaft zu bemessen war. Weiter hieß es in der genannten Vertragsbestimmung:
"Bis zur Erarbeitung einer Bemessungsgrundlage wird ... eine Tantieme von 20.000,-- DM garantiert, die später in die Gesamtermittlung einbezogen wird. Die Ausschüttung dieses Betrages erfolgt im Anschluß an die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung."
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