BFH - Urteil vom 05.10.1994
I R 50/94
Normen:
KStG (1984) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1995, 966
BFHE 176, 523
BStBl II 1995, 549
DB 1995, 957
GmbHR 1995, 385
GmbHR 1996, 147
NJW 1995, 1775
Vorinstanzen:
FG Saarland,

BFH - Urteil vom 05.10.1994 (I R 50/94) - DRsp Nr. 1995/4422

BFH, Urteil vom 05.10.1994 - Aktenzeichen I R 50/94

DRsp Nr. 1995/4422

»1. Eine GmbH muß das Geschäftsführergehalt ihres Gesellschafter-Geschäftsführers auch an den eigenen Gewinnaussichten ausrichten. 2. Soweit Tantiemeversprechen einer GmbH gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern insgesamt den Satz von 50 v.H. des Jahresüberschusses übersteigen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. 3. Die unübliche Höhe einer Gewinntantieme rechtfertigt es nicht, dieselbe insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nur der unangemessen hohe Tantiemeanteil ist verdeckte Gewinnausschüttung. 4. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Gewinntantieme ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die die GmbH bei normaler Geschäftslage ihrem Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit ist. Die Jahresgesamtbezüge sind in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 v.H.) und in einen Tantiemeteil (in der Regel höchstens 25 v.H.) aufzuteilen. Der variable Tantiemeteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.«

Normenkette:

KStG (1984) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2;

Gründe: