I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH. Sie schloss im Streitjahr 1991 mit ihrer Alleingesellschafterin, ebenfalls einer GmbH (B-GmbH), auf unbestimmte Zeit einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Der Gesellschafterbeschluss über den EAV blieb notariell unbeurkundet, ebenso wenig wurde das Bestehen des EAV in das Handelsregister eingetragen. Der EAV wurde zum 31. Dezember 1992 beendet.
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