BFH - Urteil vom 16.08.2001
V R 34/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 223
ZInsO 2002, 128

BFH - Urteil vom 16.08.2001 (V R 34/01) - DRsp Nr. 2002/770

BFH, Urteil vom 16.08.2001 - Aktenzeichen V R 34/01

DRsp Nr. 2002/770

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) gründete mit F zum 1. Januar 1987 eine (Personen-)Gesellschaft, in die er die gesamten Aktiva und Passiva seines Einzelunternehmens einbrachte. Gegenstand der Gesellschaft war der Vertrieb und der Kundendienst von Werkzeugmaschinen. Mit notariellem Vertrag vom 4. November 1988 erwarben die Gesellschafter zur gesamten Hand das Grundstück A, auf dem das Unternehmen der Gesellschaft betrieben wurde. Am 20. Juni 1990 gründeten der Kläger und F eine GmbH. Deren Stammkapital übernahmen sie je zur Hälfte; es wurde durch Übertragung des Vermögens der (Personen-)Gesellschaft erbracht. Der Kläger und F waren jeweils allein zur Geschäftsführung befugt. Auch das Unternehmen der GmbH wurde auf dem Grundstück betrieben, das im Eigentum der aus dem Kläger und F bestehenden GbR verblieb. Die GbR vermietete das 2 982 qm große Grundstück für jährlich 12 000 DM netto umsatzsteuerpflichtig an die GmbH.