6.3 Offenzulegende Unterlagen

...

6.3.2.2 Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

6.19

Kleinstkapitalgesellschaften können bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die Erleichterungen nach § 264 Abs. 1 Satz 5, § 266 Abs. 1 Satz 4, § 275 Abs. 5 HGB nutzen. Hierdurch kann die Kleinstkapitalgesellschaft auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz angibt. Sie kann eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten aufgenommen werden, und sie kann die Gewinn- und Verlustrechnung in verkürzter Form gem. § 275 Abs. 5 HGB darstellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses beachtet werden.

6.20

Darüber hinaus haben Kleinstkapitalgesellschaft nach § 256 Abs. 2 Satz 1 HGB das Wahlrecht, ihre Publikationspflichten gem. § 325 Abs. 1 und Abs. 2 HGB durch eine elektronische Offenlegung ihres Jahresabschlusses oder durch die elektronische Einreichung der Bilanz und Erteilung eines dauerhaften Hinterlegungsauftrags beim Betreiber des Bundesanzeigers zu erfüllen. Um von dem Wahlrecht der Hinterlegung Gebrauch machen zu können, muss die Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Abs. 2 Satz 3 HGB dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Abs. 1 HGB genannten Merkmale für die maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreitet. Diese Erklärung erfolgt bei der elektronischen Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers durch eine Kontrollkästchenabfrage.

6.21

Im Gegensatz zu den offengelegten Bilanzen können die hinterlegten Bilanzen nicht unmittelbar über die Internetseite des Bundesanzeigers eingesehen werden. Nach § 9 Abs. 6 Satz 3 HGB kann die Einsichtnahme in hinterlegte Bilanzen durch Dritte nur auf einen entsprechenden Antrag durch Übermittlung einer kostenpflichtigen Kopie erfolgen. Die Kosten für die Übermittlung der Kopie der hinterlegten Bilanz belaufen sich auf 4,50 €, wobei aufgrund der potentiell in Anspruch genommenen Erleichterungen die Aussagekraft der Bilanz stark eingeschränkt sein kann.

6.22

Die Kombination der Erleichterungen bei der Jahresabschlussaufstellung mit den Entlastungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses führt dazu, dass Kleinstkapitalgesellschaften lediglich ihre verkürzte Bilanz veröffentlichen bzw. die verkürzte Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch hinterlegen müssen. Ein eventuell freiwillig aufgestellter Anhang der Kleinstkapitalgesellschaft muss hierbei nicht offengelegt bzw. hinterlegt werden.3) Allerdings sind mit der Bilanz auch die unter der Bilanz erforderlichen Vermerke mit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

6.23

Macht die Kleinstkapitalgesellschaft von einer der vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch, schließt dies eine Zeitwertbewertung aus. Sie kann dann die nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu verrechnenden Vermögensgegenstände nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewerten (§ 253 Abs. 1 Satz 5 und 6 HGB). Die Bewertung dieser Vermögensgegenstände hat dann zu Buchwerten zu erfolgen.

6.24

Die Hinterlegung der Bilanz ist wie die Offenlegung gem. § 325 Abs. 1 HGB innerhalb der gesetzlichen Frist von zwölf Monaten vorzunehmen.

6.25

Hinweis

Da bereits der Anhang kein Bestandteil der hinterlegungspflichtigen Unterlagen ist, entfällt die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Beschlusses über die Ergebnisverwendung bei Kleinstkapitalgesellschaften.