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Kleinstkapitalgesellschaften können bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die Erleichterungen nach § 264 Abs. 1 Satz 5, § 266 Abs. 1 Satz 4, § 275 Abs. 5 HGB nutzen. Hierdurch kann die Kleinstkapitalgesellschaft auf die Aufstellung eines Anhangs verzichten, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz angibt. Sie kann eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten aufgenommen werden, und sie kann die Gewinn- und Verlustrechnung in verkürzter Form gem. § 275 Abs. 5 HGB darstellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses beachtet werden.
Darüber hinaus haben Kleinstkapitalgesellschaft nach § 256 Abs. 2 Satz 1 das , ihre Publikationspflichten gem. § Abs. und Abs. durch eine elektronische Offenlegung ihres Jahresabschlusses oder durch die elektronische Einreichung der Bilanz und Erteilung eines dauerhaften Hinterlegungsauftrags beim Betreiber des Bundesanzeigers zu erfüllen. Um von dem Wahlrecht der Hinterlegung Gebrauch machen zu können, muss die Kleinstkapitalgesellschaft nach § Abs. Satz 3 dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in § Abs. genannten Merkmale für die maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreitet. Diese Erklärung erfolgt bei der elektronischen Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers durch eine Kontrollkästchenabfrage.
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