13.3 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

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13.3.2 Voraussetzungen

13.42

Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann erst nach Feststellung des letzten Jahresabschlusses und der Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung gefasst werden und muss bestimmten formellen Vorgaben genügen sowie den gesetzlichen Mindestinhalt enthalten. Die Umgehung der Voraussetzungen der §§ 57c ff. GmbHG, z.B. durch das Hin- und Herzahlen von Finanzmitteln, ist unzulässig.

13.43

Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung ist nach § 57c Abs. 3 GmbHG eine Bilanz zugrunde zu legen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Rücklagen, die in Stammkapital umgewandelt werden sollen, auch tatsächlich vorhanden sind. Es muss sich um die endgültige Bilanz handeln, eine vorläufige Bilanz ist nicht ausreichend. Zudem muss die Bilanz zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein (§ 57e Abs. 1 und § 57f Abs. 2 GmbHG). Die Bilanz darf zum Zeitpunkt der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister höchstens acht Monate alt sein (§ 57e Abs. 1 GmbHG). Grundsätzlich kann auch eine Zwischenbilanz erstellt werden, was aber aus Sicht der Praxis nicht optimal ist, da dies mit weiteren Aufwendungen verbunden ist.

13.44

Bei den Rücklagen ist insbesondere zu beachten, dass diese erst für eine Umwandlung zur Verfügung stehen, wenn in der Bilanz kein Verlust oder Verlustvortrag mehr ausgewiesen ist (§ 57d GmbHG).

13.45

Die geforderte Prüfungspflicht führt bei mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften zu keinen Besonderheiten, da diese ohnehin durch einen Abschlussprüfer zu prüfen sind (§ 316 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften haben jedoch keine solche Verpflichtung, weshalb sich für diese aus § 57e GmbHG eine besondere gesetzliche Prüfungspflicht ergibt.

13.46

Die Voraussetzungen der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Prüfung des Jahresabschlusses (§ 57e GmbHG)

Feststellung des letzten Jahresabschlusses (§ 57c Abs. 2 GmbHG)

Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung (§ 57c Abs. 2 GmbHG)

Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung und notarielle Beurkundung (§ 57c Abs. 4 i.V.m. § 53 Abs. 1 und 2 GmbHG)

Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister (§ 57c Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1, § 57i GmbHG)

Eintragung ins Handelsregister (§ 57c Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 3 GmbHG)