FG Köln - Urteil vom 01.10.2014
10 K 3593/12
Normen:
KStG § 8b Abs 2 S 1; KStG § 8b Abs 7; KStG § 8b Abs 2 S 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 9
DStRE 2016, 161
IStR 2014, 901

Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG - Veräußerungskosten, wenn alleiniger Gesellschaftszweck die Anteilsveräußerung ist

FG Köln, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 10 K 3593/12

DRsp Nr. 2014/18546

Veräußerungsgewinn nach § 8b KStG - Veräußerungskosten, wenn alleiniger Gesellschaftszweck die Anteilsveräußerung ist

Ist alleiniger Gesellschaftszweck einer Kapitalgesellschaft die Veräußerung von Anteilen an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften, stellen sämtliche laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 S. 2 KStG dar.

Normenkette:

KStG § 8b Abs 2 S 1; KStG § 8b Abs 7; KStG § 8b Abs 2 S 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs einer Organgesellschaft der Klägerin als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu behandeln sind.