BFH - Urteil vom 07.11.2019
IV R 9/18
Normen:
AO § 171 Abs. 4, § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 1; FGO § 116 Abs. 7 Satz 2, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 338
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 145/11

Einzuhaltendes Verfahren bei Besteuerung von Einkünften aus der atypisch stillen Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen IV R 9/18

DRsp Nr. 2020/2142

Einzuhaltendes Verfahren bei Besteuerung von Einkünften aus der atypisch stillen Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft

NV: Es bedarf jeweils einer selbständigen gesonderten und einheitlichen Feststellung für Unter- und Obergesellschaft, wenn Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft festgestellt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.06.2017 – 13 K 145/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4, § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 1; FGO § 116 Abs. 7 Satz 2, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b;

Gründe

A.