BGH - Urteil vom 25.01.2010
II ZR 258/08
Normen:
GmbHG a.F. § 64 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2010, 609
DStR 2010, 661
EWiR § 64 GmbHG a.F. 1/2010, 357
MDR 2010, 456
NZI 2010, 313
WM 2010, 465
ZIP 2010, 470
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 85/08
LG Halle, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 49/04

Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger als Sinn und Zweck des Zahlungsverbots nach § 64 S. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG); Verminderung der Vermögensmasse durch die Durchführung von Zahlungen durch die insolvenzreife Gesellschaft von einem debitorischen Konto; Durchführung eines masseunschädlichen Gläubigerwechsels vom ausgezahlten Gläubiger auf eine im Wege eines debitorischen Kontos kreditgebende Bank

BGH, Urteil vom 25.01.2010 - Aktenzeichen II ZR 258/08

DRsp Nr. 2010/4110

Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger als Sinn und Zweck des Zahlungsverbots nach § 64 S. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG); Verminderung der Vermögensmasse durch die Durchführung von Zahlungen durch die insolvenzreife Gesellschaft von einem debitorischen Konto; Durchführung eines masseunschädlichen Gläubigerwechsels vom ausgezahlten Gläubiger auf eine im Wege eines debitorischen Kontos kreditgebende Bank

a) Sinn und Zweck des Zahlungsverbots des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (vgl. Senat, BGHZ 143, 184, 186; 146, 264, 275).b) Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger berühren, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftsicherheiten verfügt, weder die verteilungsfähige Vermögensmasse, noch gehen sie zum Nachteil der Gläubigergesamtheit. Es handelt sich danach vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmitteln, welche einen bloßen, masseneutralen Gläubigertausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, 184, 187 f.; Sen.Urt. v. 26 März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 Tz. 8).