BFH - Urteil vom 21.10.2009
I R 29/09
Normen:
GewStG 1999 § 35b; KStG 1999 § 8b Abs. 7;
Vorinstanzen:
FG Hamburg - 6 K 176/07 - 24.2.2009 (EFG 2009, 1131),

Ermöglichung einer Änderung eines bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides durch § 35b Gewerbesteuergesetz (GewStG) 1999 in Organschaftsfällen bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft

BFH, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen I R 29/09

DRsp Nr. 2010/2610

Ermöglichung einer Änderung eines bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides durch § 35b Gewerbesteuergesetz (GewStG) 1999 in Organschaftsfällen bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft

§ 35b GewStG 1999 ermöglicht in Organschaftsfällen auch bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft eine Änderung des bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides.

Normenkette:

GewStG 1999 § 35b; KStG 1999 § 8b Abs. 7;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war in den Streitjahren (1999 und 2000) körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organträgerin der C-GmbH. Die C-GmbH war ihrerseits alleinige Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, der C-BV.