I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war in den Streitjahren (1999 und 2000) körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organträgerin der C-GmbH. Die C-GmbH war ihrerseits alleinige Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, der C-BV.
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