BFH - Urteil vom 29.10.2019
IX R 38/17
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 9, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 4 Abs. 3; HGB § 255; AO § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 60 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1456
BFH/NV 2020, 720
BStBl II 2021, 202
DB 2020, 1095
DStR 2020, 1033
DStRE 2020, 691
DStZ 2020, 474
FR 2022, 361
GmbHR 2020, 1029
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2053/14

Ertragsteuerliche Behandlung der einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen BGB-Gesellschaft entstandenen Aufwendungen für den Erwerb seiner GesellschafterstellungBehandlung des vom Erwerber übernommenen negativen Kapitalkontos des VeräußerersPrüfung des Kaufpreises eines zum Gesamthandsvermögen zählenden Grundstücks auf seine Angemessenheit

BFH, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen IX R 38/17

DRsp Nr. 2020/6579

Ertragsteuerliche Behandlung der einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen BGB -Gesellschaft entstandenen Aufwendungen für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung Behandlung des vom Erwerber übernommenen negativen Kapitalkontos des Veräußerers Prüfung des Kaufpreises eines zum Gesamthandsvermögen zählenden Grundstücks auf seine Angemessenheit

1. Eine GbR ist für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind. 2. Entsteht einem Gesellschafter einer vermögensverwaltend tätigen GbR Aufwand für den Erwerb seiner Gesellschafterstellung, sind diese Anschaffungskosten in einer separaten Ergänzungsrechnung zur Überschussrechnung der Gesellschaft zu erfassen und auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zu verteilen. Die steuerrechtliche Bewertung der in einer solchen Ergänzungsrechnung ausgewiesenen Rechnungsposten ist grundsätzlich nicht von der Handhabung in der Gesamthandsbilanz abhängig.