BayObLG, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 5 St RR 159/96
DRsp Nr. 1997/4541
Faktischer GmbH-Geschäftsführer
»1. Geschäftsführer im Sinn von § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1GmbHG ist auch, wer ohne förmlich dazu bestellt oder im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis der Gesellschafter die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich einnimmt. 2. Daß der eingetragene Geschäftsführer ebenfalls Geschäfte für die Gesellschaft vornimmt, steht der Annahme, jemand sei daneben tatsächlicher Geschäftsführer, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dieser die überragende Stellung in der Geschäftsführung hat.«