FG Saarland - Urteil vom 08.02.1994
1 K 157/93
Fundstellen:
GmbHR 1994, 636
NWB 1994, F. 1, 80

FG Saarland - Urteil vom 08.02.1994 (1 K 157/93) - DRsp Nr. 1998/4265

FG Saarland, Urteil vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 1 K 157/93

DRsp Nr. 1998/4265

Schließt eine GmbH, die den Vertrieb modischer Textilien zum Geschäftsgegenstand hat, am 01.08. mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag, in dem sie ihm u.a. ein monatliches Gehalt i.H. von 20.000 DM zusagt, und wird dieses zum 01.02. und 01.07. des Folgejahres auf 25.000 DM bzw. 30.000 DM erhöht, so spricht bereits die rasche Aufeinanderfolge der Gehaltsanpassungen dafür, daß die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers sich nach der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft richten und darauf abzielen, bei ihr - aus der Sicht des Gesellschafter-Geschäftsführers - nur als erträglich empfundene Gewinne entstehen zu lassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -, die mit notarieller Urkunde vom 17. Juli 1990 errichtet wurde. Gegenstand des Unternehmens sind der Verkauf und der Vertrieb von modischen Textilien, vornehmlich im Agenturgeschäft, sowie sämtliche damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte (§ 2 Ges.Vertr.; DokA).

Das Stammkapital in Höhe von 50.000 DM wird in vollem Umfang von ... gehalten (§ 4 Ges.vertr.), der auch zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt ist (Bl. 22 DokA).