FG Saarland - Urteil vom 08.02.1994
1 K 163/93
Fundstellen:
GmbHR 1994, 635
NWB 1994, F. 1, 71

FG Saarland - Urteil vom 08.02.1994 (1 K 163/93) - DRsp Nr. 1998/4266

FG Saarland, Urteil vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 1 K 163/93

DRsp Nr. 1998/4266

Es entspricht nicht den Gepflogenheiten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, das Festgehalt eines GmbH-Geschäftsführers bereits sechs Monate nach Gesellschaftsgründung von 5.000,- DM auf 15.000,- DM zu erhöhen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -, die mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 1988 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 gegründet wurde (Bl. 2, 5 DokA). Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen (§ 2 Ges.vertr.).

Gesellschafter der Klägerin, deren Stammkapital 50.000 DM beträgt, ist ... mit einer Stammeinlage von 49.500 DM. Sein Geschäftsanteil sollte in der Weise erbracht werden, daß er sein bisher betriebenes Einzelunternehmen "Neu- und Gebrauchtwagenhandel J. G." mit allen Aktiva und Passiva auf der Grundlage einer auf den 31. Dezember 1988 zu erstellenden Bilanz einbrachte; ein die Höhe der Stammeinlage übersteigender Wert des einzubringenden Vermögens ist der GmbH ohne Ausgleich zu belassen, ein Minderwert war sofort in bar auszugleichen (Bl. 4/5 DokA). ... ist zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der GmbH bestellt (Bl. 12 DokA).