FG Sachsen - Urteil vom 16.08.2005
3 K 1318/02
Normen:
KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG (1990) § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 ;

Garantierückstellungen eines Bauunternehmens; Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen

FG Sachsen, Urteil vom 16.08.2005 - Aktenzeichen 3 K 1318/02

DRsp Nr. 2006/29787

Garantierückstellungen eines Bauunternehmens; Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen

1. Die Entscheidung der Finanzverwaltung, bei einem Bauträgerunternehmen auf Grund allgemeiner Erfahrungswerte eine pauschale Gewährleistungsrückstellung in Höhe von 0,5 % des garantiebehafteten Jahresumsatzes zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Eine lineare Verteilung der Pauschalrückstellung über den 5-jährigen Gewährleistungszeitraum kommt nicht in Betracht. 2. Die schuldrechtliche Vereinbarung, das Festgehalt der Geschäftsführer innerhalb von 2 Jahren zu vervierfachen, ist jedenfalls dann unangemessen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über eine Gewinntantieme von 15 % ohnehin an Gewinnsteigerungen des Unternehmens teilnimmt. 3. Sind die Gehaltsvereinbarungen der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen, darf die Gesellschaft dennoch ein angemessenes Gehalt für die Tätigkeit ihrer Geschäftsführer als Betriebsausgabe zum Abzug bringen.

Normenkette:

KStG (1991) § 8 Abs. 3 S. 2 ; EStG (1990) § 4 Abs. 4 § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 ;

Tatbestand: