6.3 Offenzulegende Unterlagen

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6.3.1 Überblick

6.13

Gemäß § 325 Abs. 1 und Abs. 1b HGB sind die folgenden Unterlagen in deutscher Sprache und elektronischer Form offenzulegen:

der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang; bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften gehören hierzu nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Kapitalflussrechnung, der Eigenkapitalspiegel und ggf. die Segmentberichterstattung,

der Lagebericht,

der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk bei prüfungspflichtigen Gesellschaften,

der Bericht des Aufsichtsrats ggf. einschließlich des Ergebnisses der Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts,

die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG zum deutschen Corporate Governance Kodex bei börsennotierten Kapitalgesellschaften,

Änderungen des Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerks aufgrund von Nachprüfungen und

der Beschluss über die Ergebnisverwendung, sofern der Jahresabschluss nur den Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthält.

6.14

Die genannten Unterlagen sind nur von großen Kapitalgesellschaften vollständig offenzulegen. Für kleinst-, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bestehen, neben den Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, weitere größenabhängige Entlastungen bei der Offenlegung.

6.15

Praxistipp

Sonderbilanzen, wie z.B. die Eröffnungs- oder Gründungsbilanz, die Umwandlungsbilanz nach dem Aktien- oder Umwandlungsgesetz, Verschmelzungsbilanz, Liquidationsschlussbilanz etc. gehören nicht zum offenzulegenden Jahresabschluss. Hingegen sind der Jahresabschluss, der die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft bei Umwandlungsvorgängen darstellt, die Abwicklungseröffnungsbilanz, die Jahresbilanzen während des Liquidationszeitraums und die Abschlüsse für Rumpfgeschäftsjahre offenzulegen.1)

6.16

Weitere beim Handelsregister einzureichende Unterlagen können sich aus dem AktG und dem GmbHG ergeben. So ist bei einer AG eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung einschließlich der Anlagen einzureichen (§ 130 Abs. 5 AktG). Bei einer GmbH ist nach § 40 Abs. 1 GmbHG eine vom Geschäftsführer unterzeichnete Gesellschafterliste nach jeder Veränderung in den Beteiligungsverhältnissen einzureichen. Die Gesellschafterliste umfasst Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des jeweiligen Gesellschafters sowie die Nennbeträge und laufende Nummern der Geschäftsanteile.