BFH - Beschluss vom 21.10.2003
VII B 353/02
Normen:
AO § 34 § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 157
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 382/01

Geschäftsführer; Haftung

BFH, Beschluss vom 21.10.2003 - Aktenzeichen VII B 353/02

DRsp Nr. 2003/16168

Geschäftsführer; Haftung

1. Grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Geschäftsführer von der umfassenden Sorge für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft, die ihm § 34 AO auferlegt, teilweise entlastet wird, ist eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Geschäftsführung der GmbH.2. Ein nicht mit den kaufmännischen, insb. den steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft betrauter Gesellschafter muss sich von dem pflichtgemäßen Verhalten des Mitgeschäftsführers, dem diese Aufgabe übertragen ist, überzeugen.

Normenkette:

AO § 34 § 69 ;

Gründe: