BFH - Urteil vom 25.07.2019
IV R 47/16
Normen:
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 336
BB 2019, 2453
BFH/NV 2019, 1367
BStBl II 2020, 142
DB 2019, 2272
DStRE 2019, 1376
DStZ 2019, 777
FR 2020, 376
GmbHR 2019, 1244
ZIP 2020, 117
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1137/12

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus einer einnahmelosen Kapitalbeteiligung

BFH, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen IV R 47/16

DRsp Nr. 2019/14225

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus einer einnahmelosen Kapitalbeteiligung

1. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden, so dass die Einkünfte nach Anwendung dieser Vorschriften grundsätzlich "netto" festzustellen sind. Zulässig ist aber auch, die § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG unterliegenden laufenden Einkünfte oder Veräußerungsgewinne zusätzlich "brutto" festzustellen, soweit aus den weiteren Feststellungen für einen verständigen Empfänger erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte ein weiterer Rechenschritt erforderlich ist. 2. Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung erst dann, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.07.2016 - 3 K 1137/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.