BFH - Urteil vom 04.06.2003
I R 100/01
Normen:
GewStG (1984) § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 § 3 Nr. 20 lit. b ; KStG (1984) § 14 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2447
BFH/NV 2003, 1661
BFHE 203, 171
BStBl II 2004, 244
DB 2003, 2420
DStR 2003, 1968
GmbHR 2003, 1514
NZG 2004, 103
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 347/98

Gewerbesteuerbefreiung im Organkreis

BFH, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen I R 100/01

DRsp Nr. 2003/13660

Gewerbesteuerbefreiung im Organkreis

»Die Befreiung einer Organgesellschaft von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 GewStG 1984 erstreckt sich auch dann nicht auf eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die die Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt, wenn die Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig ergänzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung müssen von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt werden.«

Normenkette:

GewStG (1984) § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 § 3 Nr. 20 lit. b ; KStG (1984) § 14 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand insbesondere die Verwaltung und Verwertung einer Badekureinrichtung ist. Sie hatte ihren Grundbesitz an Beteiligungsgesellschaften verpachtet, deren Alleingesellschafterin sie in den Streitjahren 1985 bis 1989 war. Bei diesen Beteiligungsgesellschaften handelte es sich u.a. um die Klinik-GmbH, die ein nach § 3 Nr. 20 Buchst. b des Gewerbesteuergesetzes ( 1984) steuerbefreites Krankenhaus betrieb, und die Kur-GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Thermalwasserbädern zur ambulanten Durchführung von Heil-, Vorsorge- und Kurbehandlungen jeder Art war. Die Klägerin war mit diesen beiden Gesellschaften im Rahmen einer umsatz- und gewerbesteuerlichen Organschaft als Organträgerin verbunden.