BFH - Urteil vom 30.10.2014
IV R 9/11
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6038/06

Gewerbesteuerliche Behandlung der Nutzung der Nutzung von Grundstücken in einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft

BFH, Urteil vom 30.10.2014 - Aktenzeichen IV R 9/11

DRsp Nr. 2015/114

Gewerbesteuerliche Behandlung der Nutzung der Nutzung von Grundstücken in einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft

NV: Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Mai 2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887).

1. Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet. Denn die Korrespondenz zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite würde gestört, wenn die Mieterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage heraus genommen würden. Denn dann wären, obwohl sich nach dem wirtschaftlich gegebenen und daher grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt die hier zu beurteilenden Aufwendungen und Erträge innerhalb des Organkreises neutralisieren, die Erträge nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen weiterhin abgezogen werden könnten. (Anschl. an BFH - X R 4/10 - 18.05.2011).