6.3 Offenzulegende Unterlagen

...

6.3.2.3 Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

6.26

Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB unterliegen kleine Kapitalgesellschaften einer eingeschränkten Publizität. Es sind lediglich die Bilanz und der Anhang ohne die Angaben, die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen, offenzulegen. Die weiteren in § 325 HGB genannten Unterlagen sowie die Gewinn- und Verlustrechnung müssen von kleinen Kapitalgesellschaften nicht eingereicht werden.

6.27

Kleine Kapitalgesellschaften können unabhängig von den Offenlegungserleichterungen bereits bei der Aufstellung ihres Jahresabschlusses verschiedene Wahlrechte nutzen. Hierzu gehört, dass sie nur eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB aufstellen müssen, die die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten umfasst. Nach § 276 HGB genügt bei kleinen Kapitalgesellschaften die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung unter Zusammenfassung des Rohergebnisses. § 288 HGB regelt, dass kleine Kapitalgesellschaften auf diverse Angaben im Anhang verzichten können. Daneben normiert § 274a HGB weitere größenabhängige Erleichterungen und befreit kleine Kapitalgesellschaften von Erläuterungen im Anhang zu rechtlich noch nicht entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten, von dem gesonderten Ausweis des abzugrenzenden Unterschiedsbetrags nach § 250 Abs. 3 HGB sowie von der Abgrenzung latenter Steuern.

6.28

Wird bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf die möglichen Erleichterungen freiwillig verzichtet, so ist fraglich, ob die Offenlegung so zu erfolgen hat, wie bilanziert wurde, oder so, wie hätte bilanziert werden dürfen. Eine Regelung im HGB findet sich hierzu nicht. Die EU-Richtlinie geht nicht von einer Verbindung zwischen der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses aus, die einzeln nicht wirksam werden könnte. Die Inanspruchnahme der genannten Aufstellungserleichterungen kann nach Belieben, unabhängig von ihrer Anwendung bei der Aufstellung, für den elektronisch einzureichenden Jahresabschluss erfolgen.4) Es kann also rein für die Offenlegung so bilanziert werden, wie hätte bilanziert werden dürfen. Eine erneute Feststellung des Jahresabschlusses ist hierbei nicht erforderlich.

6.29

Ebenso kann für die Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zwischen dem großen Bilanzschema nach § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB und dem kleinen Bilanzschema gem. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB frei gewählt werden. So kann beispielsweise die Aufstellung nach dem großen Bilanzschema, die Offenlegung jedoch nach dem kleinen Bilanzschema erfolgen.

6.30

Hinweis

Zu den Aufstellungserleichterungen bei kleinen Kapitalgesellschaften gehört auch der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Eine Offenlegung des Gewinnverwendungsbeschlusses entfällt somit ebenfalls.

6.31

Um die Mindestangaben der offenzulegenden Bilanzen bei kleinen Kapitalgesellschaften einzuhalten, müssen bestimmte Sonderausweise aufgrund von Einzelvorschriften des HGB, AktG und GmbHG beachtet werden. Hierzu gehören:

Angabe des Gewinn- bzw. Verlustvortrags, wenn der Bilanzgewinn bzw. -verlust ausgewiesen wird (§ 268 Abs. 1 HGB),

Angabe eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3 HGB),

Vermerk zum Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB),

Vermerk zum Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr bzw. von über fünf Jahren (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB),

Angabe von Haftungsverhältnissen (§ 268 Abs. 7 HGB).

6.32

Darüber hinaus haben kleine GmbHs die folgenden Angaben zu machen:

bei Einziehung von Nachschüssen der Gesellschafter die eingeforderten Nachschüsse und die dazugehörige Rücklage (§ 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB),

Ausweis in der Bilanz oder Angabe im Anhang zu Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 42 Abs. 3 GmbHG).

6.33

Kleine AGs und KGs auf Aktien müssen die folgenden Angaben ergänzen:

Offene Absetzung des Nennbetrags oder rechnerischen Werts der erworbenen eigenen Anteile vom gezeichneten Kapital (§ 272 Abs. 1a Satz 1 HGB),

Angabe des auf jede Aktiengattung entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Nennbetrags von bedingtem Kapital, der Gesamtstimmenanzahl von Mehrstimmrechtsaktien und der übrigen Aktien in Bilanz oder Anhang (§ 152 Abs. 1 AktG),

Angabe in Bilanz oder Anhang zu den Einstellungen in und Entnahmen aus der Kapitalrücklage (§ 152 Abs. 2 AktG),

Angabe zu den Bewegungen der einzelnen Posten der Gewinnrücklagen in Bilanz oder Anhang (§ 152 Abs. 3 AktG).

6.34

Der offenzulegende Anhang muss, im Gegensatz zu dem im aufgestellten und festgestellten Jahresabschluss enthaltenen Anhang, die folgenden Pflichtangaben nicht enthalten:

Abweichungen zum Vorjahr in der Darstellung, insbesondere bei der Gliederung sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 265 Abs. 1 Satz 2 HGB),

Angaben zu nicht vergleichbaren oder angepassten Vorjahreszahlen der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 265 Abs. 2 HGB),

Angaben und Begründungen zur Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 265 Abs. 4 HGB),

gesonderter Ausweis der Zusammenfassung von Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 265 Abs. 7 HGB),

Angaben zu den auf die Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB,

bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens die Angabe des Personalaufwands (§ 285 Nr. 8b HGB) und

die Angabe der auf die Posten des Anlagevermögens entfallenden außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB.

6.35

Hinweis

Für kleine Kapitalgesellschaften, die sich aufgrund ihrer Satzung oder aufgrund von Regelungen aus dem Gesellschaftsvertrag freiwilligen Abschlussprüfungen unterziehen müssen, besteht keine Verpflichtung zur Wiedergabe des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks im Rahmen der Offenlegung.5)