BFH - Urteil vom 02.12.2005
VI R 16/03
Normen:
EStG § 42d § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 3 Nr. 62 ; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 544
DStR 2006, 365
GmbHR 2006, 268
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 166/98

GmbH-Gesellschafter: Abgrenzung zur Arbeitnehmereigenschaft

BFH, Urteil vom 02.12.2005 - Aktenzeichen VI R 16/03

DRsp Nr. 2006/1327

GmbH-Gesellschafter: Abgrenzung zur Arbeitnehmereigenschaft

1. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, oder ob er seine Tätigkeit und Arbeitszeit durch eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft frei gestaltet.2. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Maßstäbe lassen sich nicht aufstellen.3. GmbH-Gesellschafter sind regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 v. H. des Stammkapitals innehaben, Selbstständige.4. Ein GmbH-Gesellschafter, der in der GmbH angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschaftsrechte nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen.

Normenkette:

EStG § 42d § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 3 Nr. 62 ; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Steuerfreiheit der Arbeitgeberanteile, die eine GmbH für eine Arbeitnehmerin, die zugleich Gesellschafterin ist, zur gesetzlichen Sozialversicherung leistet.