BFH - Urteil vom 25.06.2014
I R 29/13
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12232/10

Grenzen der Auslegung von Anträgen und Rechtsbehelfen im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen I R 29/13

DRsp Nr. 2014/16716

Grenzen der Auslegung von Anträgen und Rechtsbehelfen im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs sowie die daraus abgeleitete erfolgswirksame Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze gilt nicht nur für den unzutreffenden Ausweis von Wirtschaftsgütern, sondern erfasst grundsätzlich alle in die Vermögensübersicht (Bilanz) aufgenommenen und unzutreffend ausgewiesenen Bilanzposten und damit auch den fehlerhaften Ausweis betrieblicher Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft.

Der Grundsatz rechtsschutzwahrender Auslegung eines Antrags im finanzgerichtlichen Verfahren gilt nur dann, wenn die Erklärung mehrdeutig ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn die Erklärung eines Angehörigen eines steuerberatenden Berufs zweifelsfrei und eindeutig ist.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe