BFH - Urteil vom 21.08.2019
II R 15/19 (II R 50/13)
Normen:
GrEStG § 6a, § 1 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BStBl II 2020, 329
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1507/11

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des durch Verschmelzung bewirkten Übergangs des Eigentums an Grundstücken einer GmbHBefreiung von der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes UnternehmenAnforderungen an die Einhaltung der in § 6a S. 4 GrEStG genannten FristenAnforderungen an die Einhaltung einer Vorbehaltens- und einer Nachbehaltensfrist

BFH, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen II R 15/19 (II R 50/13)

DRsp Nr. 2020/2523

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des durch Verschmelzung bewirkten Übergangs des Eigentums an Grundstücken einer GmbH Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen Anforderungen an die Einhaltung der in § 6a S. 4 GrEStG genannten Fristen Anforderungen an die Einhaltung einer Vorbehaltens- und einer Nachbehaltensfrist

1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Unerheblich ist, ob die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privat- oder im Betriebsvermögen gehalten wird. 2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen verschmolzen wird. 3. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.