Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.04.2021 –
Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Streitig ist, ob eine ehemalige Organgesellschaft nach § 73 der Abgabenordnung (AO) auch für die während des Bestehens der Organschaft steuerrechtlich noch nicht entstandene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden kann.
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