OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2003
23 U 191/02
Normen:
BGB § 250 S. 2 § 254 Abs. 1 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 664
OLGReport-Düsseldorf 2004, 106

Haftung eines Steuerberaters wegen fehlerhafter Auskunft; Mitverschulden des GmbH-Geschäftsführers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 23 U 191/02

DRsp Nr. 2004/19610

Haftung eines Steuerberaters wegen fehlerhafter Auskunft; Mitverschulden des GmbH-Geschäftsführers

»1. Ein Auskunftsvertrag mit einem Steuerberater kann auch stillschweigend geschlossen werden, wenn die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage von Entscheidungen mit finanziellen Folgen machen will. 2. Ein Steuerberater, der über die Höhe des negativen Eigenkapitals einer GmbH zu einem bestimmten Stichtag gefragt wird, verletzt seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag, wenn er nach grober Schätzung Auskunft erteilt und nicht zugleich darauf hinweist, dass ihm eine verlässliche Auskunft nicht möglich sei, weil ihm die für den Stichtag maßgeblichen Geschäftsvorfälle seines Mandanten nicht bekannt seien. Er haftet dem Mandanten auf Schadensersatz, wenn dieser - an Statt für die GmbH Insolvenz anzumelden - seine Geschäftsanteile unter Zusicherung des vom Steuerberater genannten negativen Eigenkapitals veräußert und er aufgrund seiner Zusicherung vom Käufer auf Nachzahlung in Anspruch genommen wird. 3. Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage des Mandanten mit seiner hypothetischen Vermögenslage nach Insolvenzanmeldung.