13.4 Genehmigtes Kapital

...

13.4.2.1 Ermächtigung der Geschäftsführung

13.51

§ 55a GmbHG sieht zwei Möglichkeiten vor: die Ermächtigung im Rahmen der Gründung der GmbH (in der Gründungssatzung) oder die Ermächtigung im Rahmen eines satzungsändernden Beschlusses. Da die Schaffung genehmigten Kapitals eine etwaige künftige Kapitalerhöhung zur Folge hat, sind die übrigen Voraussetzungen (Beschluss, notarielle Beurkundung, Eintragung) für Kapitalerhöhungen zu beachten. Entgegen des Wortlauts handelt es sich bei genehmigtem Kapital noch nicht um Stammkapital. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Geschäftsführung die Ermächtigung ausgeübt und die Kapitalerhöhung durchgeführt und im Handelsregister eingetragen ist.

13.52

Die Geschäftsführung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ausübung der Ermächtigung, was insbesondere die Fragen betrifft, ob und wie diese ausgeführt wird. Der Beschluss der Geschäftsführung muss auf die erteilte Ermächtigung Bezug nehmen.