BFH - Urteil vom 27.03.2001
I R 27/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 1290
BFH/NV 2001, 1086
BFHE 195, 228
BStBl II 2002, 111
DB 2001, 1340
DStR 2001, 982
DStZ 2001, 523
GmbHR 2001, 580
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Nur-Gewinntantiemezusage als vGA

BFH, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen I R 27/99

DRsp Nr. 2001/8437

"Nur-Gewinntantiemezusage" als vGA

»Verzichtet der alleinige Gesellschafter einer GmbH wegen verschlechterter Gewinnsituation der Gesellschaft auf das vereinbarte Geschäftsführergehalt, jedoch nicht auf die ihm zugesagte Gewinntantieme, so führt die "stehengelassene" Tantieme jedenfalls dann zur Annahme einer vGA, wenn sie weder zeitlich noch betragsmäßig begrenzt wird.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine 1977 mit einem Stammkapital von 200 000 DM gegründete GmbH. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Übernahme von Bauträgerschaften, Baubetreuungen und Grundstücksvermittlungen. Alleiniger Geschäftsführer und Alleingesellschafter ist RS.