6.3 Offenzulegende Unterlagen

...

6.3.3.3 Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses

6.47

Nach § 325 Abs. 2a HGB kann statt des Jahresabschlusses ein nach den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellter Einzelabschluss offengelegt und bekanntgemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, die in den IFRS genannten Standards vollständig zu befolgen und die in § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB genannten Vorschriften des HGB befolgt werden. Eine Mischung der Bilanzierungsvorschriften des HGB und IFRS ist unzulässig. Ein etwaiger Lagebericht gem. § 289 HGB, in dem auch in dem hierfür erforderlichen Umfang auf den IFRS-Abschluss eingegangen wird, ist ebenfalls offenzulegen. In ihm sind wesentliche Unterschiede zwischen dem Jahresabschluss nach HGB und dem Abschluss nach IFRS zu erläutern, sollten diese nicht aus dem Anhang ersichtlich sein.

6.48

Formal bestehen nach § 312 Abs. 2b HGB folgende Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit für den Abschluss nach IFRS die befreiende Wirkung der Offenlegung eintritt:

1.

Der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk zum IFRS-Abschluss muss nach § 325 Abs. 2b Nr. 1 HGB mit offengelegt werden.

2.

Der Gewinnverwendungsvorschlag oder ggf. der Gewinnverwendungsbeschluss sind nach § 325 Abs. 2b Nr. 2 HGB unter Angabe des Jahresüberschusses bzw. -fehlbetrags in die Offenlegung mit einzubeziehen.

3.

Der Jahresabschluss nach HGB ist einschließlich des dazugehörigen Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerks nach § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB beim Bundesanzeiger einzureichen.

6.49

Zu beachten ist, dass der nach den IFRS aufgestellte Jahresabschluss weder für die Bemessung der Ausschüttungsgrundlage noch als Grundlage für die Besteuerung genutzt werden kann. Die Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den Vorschriften des HGB ist dennoch gegeben. Dies hat zur Folge, dass lediglich freiwillig, zusätzlich zum Jahresabschluss nach dem HGB, ein IFRS-Abschluss zum Zwecke der Offenlegung und Bekanntmachung erstellt werden kann.