Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, den sofortigen Vollzug des Antrages auf Eintragungen in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 11. Oktober 2013 (UR-Nr. 3121/2013 des Verfahrensbevollmächtigten) nicht mit der Begründung abzulehnen, das Finanzamt habe Einwände gegen die derzeitige Löschung der betroffenen Gesellschaft erhoben.
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Unter dem 11. Oktober 2013 haben die Beteiligten zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:
"Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst.
Die Firma ist erloschen.
Der Geschäftsbetrieb wurde ohne Liquidation eingestellt. Zu verteilendes Vermögen ist nicht vorhanden.
Die Bücher und Papier der aufgelösten Gesellschaft werden von Herrn C. M. verwahrt."
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