FG Saarland - Urteil vom 05.02.2003
1 K 385/98
Normen:
KStG § 14 ; KStG § 17 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 640

Organschaft zwischen der Werbegesellschaft einer Rundfunkanstalt und einem Kasino; Körperschaftsteuer 1986

FG Saarland, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 385/98

DRsp Nr. 2003/3326

Organschaft zwischen der Werbegesellschaft einer Rundfunkanstalt und einem Kasino; Körperschaftsteuer 1986

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt unterhält einen Betrieb gewerblicher Art, soweit sie Aktivitäten im Bereich der Werbung entfaltet. Es besteht körperschaftsteuerliche Organschaft insoweit, als diese Werbeaktivitäten durch eine 100 %-ige Tochter der Rundfunkanstalt ("Werbe-Gmbh") ausgeführt werden. Wenn diese Werbe-GmbH ihrerseits sämtliche Anteile an einer Kasino-GmbH hält, die u.a. sämtlichen Mitarbeitern der Anstalt zur Verfügung steht, so führt dies sich mangels wirtschaftlicher Eingliederung nicht zur Annahme einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Verhältnis zwischen Werbe-GmbH und Kasino-GmbH.

Normenkette:

KStG § 14 ; KStG § 17 ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob zwischen der Klägerin und der D GmbH (D) sowie der E GmbH (E) ein Organschaftsverhältnis besteht. Darüber hinaus zweifelt der Beklagte die Berechtigung der Klägerin zu einer Teilwertabschreibung an.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH die Durchführung der Wirtschaftswerbung und die Vermittlung der Ausstrahlung derselben im Hör- und Fernsehfunk des Saarländischen Rundfunks (SR). Der SR ist alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Diese wiederum ist alleinige Gesellschafterin sowohl der D als auch der E.