Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1), der zusammen mit dem früheren Beklagten zu 2) gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der F.-GmbH war, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der zuständigen Einzugsstelle aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für die Monate Juli und August 1995 entstanden ist.
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