BGH - Urteil vom 09.01.2001
VI ZR 407/99
Normen:
BGB § 823 ; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 17, § 266a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 436
DB 2001, 528
DStR 2001, 633
DZWIR 2001, 251
GmbHR 2001, 236
MDR 2001, 520
NJW 2001, 969
NZA 2001, 392
NZS 2001, 487
VersR 2001, 902
ZIP 2001, 422
ZInsO 2001, 367
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Pflichten des Geschäftsführers im Bezug auf die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

BGH, Urteil vom 09.01.2001 - Aktenzeichen VI ZR 407/99

DRsp Nr. 2001/3675

Pflichten des Geschäftsführers im Bezug auf die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

»a) Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, sich in der finanziellen Krise des Unternehmens über die Einhaltung von erteilten Anweisungen zur pünktlichen Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern. b) Ein Irrtum des Geschäftsführers über den Umfang seiner Pflicht zur Überwachung einer an die Buchhaltung erteilten Anweisung zur Zahlung fälliger Arbeitnehmerbeiträge ist ein Verbotsirrtum, der in der Regel den Vorsatz hinsichtlich des Vorenthaltens dieser Beiträge nicht entfallen läßt.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StGB § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 17, § 266a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1), der zusammen mit dem früheren Beklagten zu 2) gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der F.-GmbH war, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der zuständigen Einzugsstelle aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für die Monate Juli und August 1995 entstanden ist.