Rechtsstellung von Aufsichtsratsmitgliedern; Rechtsschutzinteresse für Feststellungsklage; Überwachung des Vorstands; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand
BGH, Urteil vom 21.04.1997 - Aktenzeichen II ZR 175/95
DRsp Nr. 1997/3761
Rechtsstellung von Aufsichtsratsmitgliedern; Rechtsschutzinteresse für Feststellungsklage; Überwachung des Vorstands; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand
»a) Die Aufsichtsratsmitglieder haben aufgrund ihrer Organstellung und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefaßten Beschlüsse ein Rechtsschutzinteresse daran, die Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen auf dem Klagewege feststellen zu lassen.b) Der Aufsichtsrat hat aufgrund seiner Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und zu kontrollieren, die Pflicht, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen der AG gegenüber Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen.Dabei hat er zu berücksichtigen, daß dem Vorstand für die Leitung der Geschäfte der AG ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muß, ohne den unternehmerisches Handeln schlechterdings nicht denkbar ist.Die nach § 147 Abs. 1AktG bestehende Möglichkeit der Hauptversammlung, eine Rechtsverfolgung zu beschließen, berührt diese Pflicht nicht.
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