BFH - Urteil vom 13.02.2019
I R 21/17
Normen:
KStG § 8b Abs. 8 Satz 2, § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3; InvStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1904
BFH/NV 2019, 1028
BFHE 264, 135
DB 2019, 1653
DStR 2019, 1568
DStRE 2019, 1035
DStZ 2019, 598
GmbHR 2019, 1083
VersR 2019, 1316
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3180/14

Reihenfolge der Verrechnung von Wertaufholungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG mit früheren Teilwertabschreibungen

BFH, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen I R 21/17

DRsp Nr. 2019/10781

Reihenfolge der Verrechnung von Wertaufholungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG mit früheren Teilwertabschreibungen

Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.01.2017 - 9 K 3180/14 K,F aufgehoben.

Die angefochtenen Bescheide werden dahingehend geändert, dass a) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 1 im Jahr 2005 über die bereits in erster Instanz zuerkannten ... € hinaus um einen weiteren Betrag in Höhe von ... € sowie b) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 2 im Jahr 2005 in Höhe von ... € nach § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu 95 % als steuerfrei behandelt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens hat die Klägerin zu 28 % und der Beklagte zu 72 %, die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 % zu tragen.

Normenkette: