BGH - Urteil vom 25.04.1988
II ZR 175/87
Normen:
BGB § 826, § 649 ;
Vorinstanzen:
KG,

Sittenwidrige Schädigung von Handwerkern

BGH, Urteil vom 25.04.1988 - Aktenzeichen II ZR 175/87

DRsp Nr. 1997/62

Sittenwidrige Schädigung von Handwerkern

Wer als Bauherr eine Gesellschaft ausschließlich zu dem Zweck gründet, die Handwerker zu benachteiligen, indem er sie die Werkverträge anstatt mit sich mit der Gesellschaft schließen läßt und ihnen auf diese Weise den Zugriff auf die mit ihren Werkleistungen geschaffenen Vermögenswerte, nämlich die ihm persönlich zufließenden Verkaufserlöse aus den Wohnungen unmöglich macht, schädigt die Handwerker sittenwidrig im Sinne des § 826 Abs. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 826, § 649 ;

Tatbestand: