BFH - Beschluss vom 19.12.2007
I R 83/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 988
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 288/05

Spende an Kirchengemeinde als vGA

BFH, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen I R 83/06

DRsp Nr. 2008/10126

Spende an Kirchengemeinde als vGA

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Spenden der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) an eine Religionsgemeinschaft als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu behandeln sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (2000 und 2001) zu 85 % von X und zu je 5 % von dessen Söhnen A, B und C gehalten wurde. Sie tätigte in den Jahren 1995 bis 2001 Zuwendungen zur Förderung kirchlicher oder sonstiger gemeinnütziger Zwecke in Höhe von insgesamt 246 763 DM, wovon auf die Streitjahre 66 388 DM entfielen. Im Jahr 1995 war ein Betrag von 250 DM an die ...mission gespendet worden; alle übrigen Zahlungen wurden an verschiedene Freie evangelische Gemeinden, an den Bund Freier evangelischer Gemeinden sowie an eine mit diesem verbundene Organisation geleistet. Die Zahlungen erfolgten überwiegend in monatlich gleich bleibenden Beträgen. Die Klägerin selbst erzielte in den genannten Jahren zumeist Gewinne im sechsstelligen Bereich, so z.B. im Streitjahr 2000 einen solchen in Höhe von ca. 294 000 DM; im Streitjahr 2001 wurde ein Verlust von fast 400 000 DM erwirtschaftet.