BFH - Urteil vom 13.08.1997
I R 12/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 498

Tatsächliche Verständigung über Geschäftsführervergütung

BFH, Urteil vom 13.08.1997 - Aktenzeichen I R 12/97

DRsp Nr. 1998/9251

Tatsächliche Verständigung über Geschäftsführervergütung

Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung kann auch der Umfang, besonders der Verhältnisanteil der als angemessen anzusehenden variablen Bestandteile der Geschäftsführervergütung einer GmbH sein.

Gründe zu A

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Beklagter) wegen Kirchensteuer als unzulässig abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 26. Mai 1997 zugestellt. Er legte am 30. Mai 1997 beim FG Beschwerde ein.

Der als Rechtsanwalt tätige Kläger gehörte der römisch-katholischen Kirche an. Er erklärte am 9. April 1996 beim Amtsgericht X. den Austritt aus der römisch-katholischen Kirche.

Am 12. November 1996 erhob der Kläger Klage, mit der er die Erstattung der von ihm gezahlten römisch-katholischen Kirchensteuer in Höhe von 3 000 DM verlangte. Außerdem forderte er eine Abrechnung für die Zeit mindestens ab dem 1. Januar 1990 und die Feststellung, daß er zur Mitwirkung an der Kirchensteuerabrechnung nicht verpflichtet sei. Aus der Klagebegründung ergibt sich, daß der Kläger von der Rückwirkung seiner Austrittserklärung auf den Beginn seiner Kirchenmitgliedschaft ausgeht.