6.3 Offenzulegende Unterlagen

...

6.3.3.1 Befreiung von Tochterunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen

6.43

Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, die als Tochterunternehmen eines nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens in diesen miteinbezogen ist, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen nach § 260 Abs. 3 HGB auf die Anwendung der Vorschriften über den Jahresabschluss und Lagebericht, die Prüfung sowie die Offenlegung verzichten. Die folgend genannten Voraussetzungen des § 260 Abs. 3 HGB müssen hierfür kumulativ erfüllt werden:

1.

Alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt.

2.

Das Mutterunternehmen hat sich bereiterklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.

3.

Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens wurden nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit den geltenden EU-Richtlinien aufgestellt und geprüft.

4.

Die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben.

5.

Für das Tochterunternehmen wurden nach § 325 Abs. 1 -1b HGB offengelegt:

-

der Beschluss nach Nr. 1,

-

die Erklärung nach Nr. 2,

-

der Konzernabschluss,

-

der Konzernlagebericht und

-

der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nr. 3.

6.44

Das Tochterunternehmen braucht die Unterlagen gem. § 260 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB nicht erneut offenzulegen, wenn das Mutterunternehmen diese bereits offengelegt hat und sie im Bundesanzeiger auch unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind. Damit die Befreiung für das Tochterunternehmen eintritt, muss das Mutterunternehmen die betreffenden Unterlagen in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt haben. Sollten die Unterlagen in einer anderen Sprache vorliegen, kann das Tochterunternehmen eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache offenlegen. Das Tochterunternehmen kann die Befreiungen in unterschiedlichem Umfang ausüben und z.B. einen Jahresabschluss erstellen aber nicht offenlegen.