FG Münster - Urteil vom 02.04.2014
9 K 2089/13 F
Normen:
AO § 129;

Übernommene offenbare Unrichtigkeit

FG Münster, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 9 K 2089/13 F

DRsp Nr. 2014/13268

"Übernommene" offenbare Unrichtigkeit

Zur Frage, ob im Streitfall eine durch das FA "übernommene" offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) vorliegt.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 38 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1999 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.

Die Klägerin unterhält einen Betrieb mit Gewinn- und Unterhaltungsspielgeräten.