Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-Hoc-Mitteilungen
BGH, Urteil vom 09.05.2005 - Aktenzeichen II ZR 287/02
DRsp Nr. 2005/10427
Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-Hoc-Mitteilungen
»a) Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593; 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149).
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