Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs einer Organgesellschaft der Klägerin als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu behandeln sind.
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