I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch darum, ob der Ausgleich von Bankschulden der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), einer im Jahre 1989 gegründeten GmbH, durch den bisherigen Gesellschafter eine gewinnneutrale Einlage darstellt oder aber einen außerordentlichen Ertrag auslöst.
Die Klägerin, die in den Jahren 1990 bis 1993 beträchtliche Verluste erwirtschaftete, wurde am 28. Dezember 1993 aufgelöst. Liquidator wurde ihr seinerzeitiger Hauptgesellschafter, der seine Anteile am 31. Mai 1994 veräußerte.
Am 14. Januar 1994 traf der Gesellschafter mit der Klägerin eine Vereinbarung, wonach dieser sich verpflichtete, Bankschulden aus Kreditverbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von 250 000 DM, für die er sich verbürgt hatte, zu übernehmen und hieraus keine Ersatzansprüche zu stellen. Am 26. Oktober 1994 löste er diese Schulden gegenüber der Bank ab. Eine Bürgschaftsinanspruchnahme war bis dahin nicht erfolgt.
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