BGH - Urteil vom 10.05.2010
II ZR 70/09
Normen:
GmbHG § 38 Abs. 1; BGB § 611; KSchG § 1; KSchG § 9; KSchG § 14; KSchG § 23;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 244
EWiR § 38 GmbHG 1/2010, 613
MDR 2010, 877
NZA 2010, 889
WM 2010, 1321
ZIP 2010, 1288
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 193/07
LG Frankfurt am Main, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 89/06

Vereinbarung der materiellen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten eines GmbH-Geschäftsführers im Anstellungsvertrag

BGH, Urteil vom 10.05.2010 - Aktenzeichen II ZR 70/09

DRsp Nr. 2010/11962

Vereinbarung der materiellen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten eines GmbH-Geschäftsführers im Anstellungsvertrag

Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH kann vereinbart werden, dass die materiellen Regeln des Kündungsschutzgesetzes zu Gunsten des Organmitglieds gelten sollen. In einem solchen Fall ist durch Auslegung des Vertrages festzustellen, ob sich die Gesellschaft in Anlehnung an §§ 9 f. KSchG gegen Abfindung aus dem Vertrag lösen kann.

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2009 aufgehoben, soweit der Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GmbHG § 38 Abs. 1; BGB § 611; KSchG § 1; KSchG § 9; KSchG § 14; KSchG § 23;

Tatbestand

Die Parteien - der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten - streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang, über den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses einschließlich einer ergänzend vereinbarten Pensionszusage.