Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2009 aufgehoben, soweit der Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Parteien - der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten - streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang, über den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses einschließlich einer ergänzend vereinbarten Pensionszusage.
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