BFH - Urteil vom 17.10.2001
I R 103/00
Normen:
AO (1977) § 30 § 90 Abs. 2 § 93 §§ 140 ff. § 162 § 171 Abs. 3 S. 1 § 200 § 211 § 367 Abs. 2 ; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2 ; AStG § 1 Abs. 3 ; HGB §§ 238 ff. ; FGO § 11 Abs. 3 § 78 Abs. 1 § 86 Abs. 1 § 118 Abs. 2 § 155 ; ZPO § 420 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2451
BFH/NV 2002, 134
BFHE 197, 68
BStBl II 2004, 171
DB 2001, 2474
DStR 2001, 2149
GmbHR 2001, 1163
GmbHR 2002, 1163
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Verletzung des Rechts auf Gehör

BFH, Urteil vom 17.10.2001 - Aktenzeichen I R 103/00

DRsp Nr. 2001/15974

Verletzung des Rechts auf Gehör

»1. Bei einem Körperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander ausgetauscht werden können. 2. Ist eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, den voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten (Fremdvergleichspreis). 3. Jede Schätzung des FA ist im Klageverfahren voll nachprüfbar. Das FG kann seine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an die Stelle der des FA setzen, ohne deshalb die Schätzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufen zu müssen. 4. Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf vom FG beigezogene "fremde" Steuerakten (Abweichung vom BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Ein FG kann jedoch von der Beiziehung solcher Akten absehen, wenn die Gefahr einer Verletzung von § 30 AO 1977 im Falle der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten besteht. 5. Ein FG darf die Verwertung der vom FA eingebrachten anonymisierten Daten über Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz ablehnen.