BFH - Urteil vom 27.03.2001
I R 40/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 3b; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2097
BFHE 195, 243
BStBl II 2001, 655
DB 2001, 1752
DStR 2001, 1343
DStZ 2000, 680
GmbHR 2001, 777
NJW 2002, 86
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

VGA bei Überstundenvergütungen

BFH, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen I R 40/00

DRsp Nr. 2001/10948

VGA bei Überstundenvergütungen

»Eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Dies indiziert die Veranlassung der Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis (Bestätigung der BFH-Urteile vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; vom 8. April 1997 I R 66/96, BFH/NV 1997, 804). Das gilt auch für Fälle, in denen die Überstundenvergütungen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden und die Geschäftsführer keine Ansprüche auf eine Gewinntantieme haben.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 3b; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer GmbH, die technische Geräte vertreibt und die erforderlichen Serviceleistungen für die Geräte erbringt-- waren in den Jahren 1995 und 1996 (Streitjahre) zwei Personen (E und B) je zur Hälfte beteiligt. Beide waren auch die alleinigen Geschäftsführer der Klägerin. Sie wurden für die Klägerin nicht nur geschäftsleitend tätig, sondern erbrachten persönlich auch Serviceleistungen bei den Kunden der Klägerin.