BFH - Urteil vom 17.12.2003
I R 22/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1090
BFH/NV 2004, 889
BFHE 205, 67
BStBl II 2004, 524
DB 2004, 1075
DStR 2004, 906
GmbHR 2004, 808
NZG 2004, 735
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 118/01

VGA bei Verlustvortrag

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen I R 22/03

DRsp Nr. 2004/6830

VGA bei Verlustvortrag

»Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so muss ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich ist. Anderenfalls liegt in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine vGA vor.«

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerlichen Folgen einer Tantiemevereinbarung.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde 1982 von L und zwei weiteren Gesellschaftern gegründet. Nachdem die Mitgesellschafter aus der Klägerin ausgeschieden waren, war L seit 1986 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin. Nach einem Anstellungsvertrag aus dem Jahr 1986 hatte er Anspruch auf ein Festgehalt sowie auf die Übernahme von Versicherungsbeiträgen durch die Klägerin und die Benutzung eines betrieblichen Fahrzeugs.