BFH - Urteil vom 09.08.2023
I R 50/20
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AktG § 17 Abs. 2, § 133 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 1 und Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2023, 2965
DStR 2023, 2781
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3291/19

Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 KStGAnforderungen an den Umfang der Stimmrechte des Organträgers

BFH, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen I R 50/20

DRsp Nr. 2023/16603

Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 KStG Anforderungen an den Umfang der Stimmrechte des Organträgers

Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu erfüllen.

Tenor

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.11.2020 - 6 K 3291/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AktG § 17 Abs. 2, § 133 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 1 und Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Jahren 2014 bis 2016 (Streitjahre) zwischen den Klägerinnen eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft bestand.

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.), eine GmbH, war in den Streitjahren zu 79,8 % an der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Klägerin zu 2.), ebenfalls eine GmbH, beteiligt. Die übrigen Anteile hielten zu 10,2 % C und zu 10 % D. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 2. enthielt unter anderem folgende Regelungen:

"§ 7 Einschränkung der Geschäftsführung