BGH - Urteil vom 25.06.2001
II ZR 38/99
Normen:
BGB §§ 276, 826 ; GmbHG §§ 30, 43 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1753
BGHZ 148, 167
DB 2001, 1770
DStR 2001, 1764
GmbHR 2001, 771
KTS 2001, 595
NJW 2001, 3123
NZG 2001, 893
ZIP 2001, 1458
ZInsO 2001, 908
ZNotP 2001, 357
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Konstanz,

Vornahme einer Auszahlung durch einen Prokuristen

BGH, Urteil vom 25.06.2001 - Aktenzeichen II ZR 38/99

DRsp Nr. 2001/10546

Vornahme einer Auszahlung durch einen Prokuristen

»a) Das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richtet sich nur gegen Geschäftsführer, nicht gegen Prokuristen oder sonstige verfügungsbefugte Angestellte einer GmbH. b) Ein Prokurist kann jedoch aus positiver Vertragsverletzung seines Anstellungsvertrages haftbar sein, wenn er eine (unter § 30 GmbHG fallende) Auszahlung an einen Gesellschafter entgegen einer Weisung des Geschäftsführers vornimmt; ebenso, wenn er ohne dessen Weisung "an ihm vorbei" handelt, obwohl er weiß oder sich ihm nach den Umständen aufdrängt, daß er von dem Leistungsempfänger für unlautere Machenschaften unter Umgehung des Geschäftsführers zum (erheblichen) Nachteil der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Er haftet dagegen nicht, wenn er auf Weisung oder mit dem erklärten Einverständnis des Geschäftsführers handelt und die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, die auch sonst unberührt bleiben, bei ihm nicht vorliegen. Er haftet entsprechend § 43 Abs. 3 Satz 3 beschränkt, wenn er ohne Weisung des Geschäftsführers, aber in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses gehandelt hat.«

Normenkette:

BGB §§ 276, 826 ; GmbHG §§ 30, 43 Abs. 3 ;

Tatbestand: