FG Hessen - Urteil vom 27.06.2001
4 K 752/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 490
GmbHR 2002, 605

Wertzuwachs; Unternehmenswert; Stille Reserve; Geschäftsführergehalt; Angemessenheit; Ertragsfähigkeit - Steigerung des Unternehmenswertes kein Bemessungskriterium für das Geschäftsführergehalt

FG Hessen, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 4 K 752/01

DRsp Nr. 2002/4579

Wertzuwachs; Unternehmenswert; Stille Reserve; Geschäftsführergehalt; Angemessenheit; Ertragsfähigkeit - Steigerung des Unternehmenswertes kein Bemessungskriterium für das Geschäftsführergehalt

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer wäre selbst bei herausragenden Leistungen des Geschäftsführers, die ein hohes Gehalt rechtfertigen, auf Dauer nicht bereit, für dessen Bezahlung den gesamten Gewinn des Unternehmens zu opfern.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern.