BFH - Urteil vom 02.12.2014
VIII R 2/12
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 29;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 783/08

Zeitpunkt des Zuflusses von Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer GmbHAnforderungen an die Feststellung der Zahlungsfähigkeit

BFH, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen VIII R 2/12

DRsp Nr. 2015/3065

Zeitpunkt des Zuflusses von Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer GmbH Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsfähigkeit

1. Ausschüttungen an den beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH fließen diesem in der Regel auch dann zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zu, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (Bestätigung der Rechtsprechung).2. Die Zahlungsfähigkeit der GmbH ist auch dann gegeben, wenn diese zwar mangels eigener Liquidität die von ihr zu erbringende Ausschüttung nicht leisten kann, sie sich als beherrschende Gesellschafterin einer Tochter-GmbH mit hoher Liquidität indes jederzeit bei dieser bedienen kann, um sich selbst die für ihre Ausschüttung erforderlichen Geldmittel zu verschaffen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 29;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine Vorabgewinnausschüttung der X GmbH für das Geschäftsjahr 2004 bereits im Streitjahr 2004 oder erst 2005 zugeflossen ist.